Prüfung Ihrer Betriebsmittel

Durchführung der Prüfung gem. BetriebssicherheitsV

Durchführung der Prüfung gem. Betriebssicherheitsverordnung Ihrer Betriebsmittel
Aus der Betriebssicherheitsverordnung abgeleitet, sind die Pflichten zur Prüfung von Arbeitsmitteln des Arbeitgebers für die Betriebssicherheit sehr streng gefasst worden.
Wesentlicher Bestandteil einer verantwortungsvollen Organisation des Arbeitsschutzes ist daher eine zuverlässige fachliche Prüfung der eingesetzten Arbeitsmittel.

Desweitere werden die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201 weiter konkretisiert.

Das können wir für Sie tun:
Wir bieten wir Ihnen einen umfassenden Service an, der neben der Durchführung der eigentlichen Prüfung Ihrer Arbeitsmittel, die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sowie die Dokumentation der Prüfung und die Überwachung der Fristen umfasst.

  • Prüfung von Arbeitsmitteln
  • Rechtliche Grundlagen
  • Controlling
  • Baumusterprüfung
  • Zulassung EU
  • GS-Zeichen
  • Befähigung zur Prüfung

Unfälle entstehen, wenn Arbeitsmittel nicht den Standards entsprechen und nicht regelmäßig gewartet werden.
Solche Unfälle führen zu Fehlzeiten und bringen große wirtschaftliche Risiken mit sich, welche auch das Überleben des Unternehmens betreffen können. Verschleiß, falsche Handhabung oder Abnutzung durch andere Maschinen können die Arbeitsgeräte beschädigen und die Arbeit mit ihnen zu einem Risiko werden lassen.

Nicht immer kann das Unternehmen abschätzen, ob sich die Geräte noch in einem guten Zustand befinden und wann sie schon erste Schäden aufweisen.
Aus diesem Grund müssen sie ihre Geräte regelmäßig prüfen oder prüfen lassen. Dabei kann es sinnvoll sein, auf einen kompetenten Partner zurückgreifen zu können

Die rechtliche Grundlage für das Prüfen von Arbeitsmitteln bietet § 3 und § 14 der Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1202 und 1203.
Weitere Informationen enthalten die umfangreichen Unfallverhütungsvorschriften, die Maschinenrichtlinie, das Arbeitsschutzgesetz und das Produktionssicherheitsgesetz, worin geschrieben steht, welche Produkte zu den Arbeitsmitteln zählen.
Auf welche Art und Weise und in welchen Abständen geprüft werden muss, regeln die Unfallverhütungsvorschriften.

Gute Qualität und guter Zustand der Arbeitsmittel zahlt sich aus. Dadurch werden Unfälle vermieden und damit auch die verbundenen Kosten wie Ausfallzeiten, Reparatur und Haftungsprozesse.
Um die Prüfung korrekt durchzuführen ist es wichtig, alle zu überprüfenden Arbeitsmittel zu dokumentieren, alle Mittel zu prüfen und anschließend mit der Prüfplakette zu kennzeichnen. Alle Ergebnisse müssen entsprechend dokumentiert und anschließen besprochen werden. Der Folgetermin sollte dazu eingetragen werden.

Wir prüfen für Sie regelmäßig und qualifiziert alle Arbeitsmittel, Geräte und Maschinen unabhängig vom Hersteller.
Dazu bieten wir Ihnen Unterstützung und Beratung, wenn sie gesetzliche Vorgaben einhalten müssen, wie die Prüfung der Arbeitsmittel nach Prüfbuchvorgabe.
Dazu prüfen wir Ihre Arbeitsmittel mithilfe Ihrer Dokumentation und mit Bezug auf die Einhaltung der Anforderungen nach 2006/42/EG, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik.

Wir prüfen für Sie die Ist-Zustände der Bauteile und Einrichtungen mit Blick auf Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion und weiteren Veränderungen.

Dazu prüfen wir die Sicherheitseinrichtungen auf Vollständigkeit mit Einbeziehung der Prüfhinweise der Hersteller und prüfen Stichprobenartig die Belastungsangaben auf Einhaltung.

Wir führen zudem Ihre Gefährdungsbeurteilung durch und erstellen Ihr Mängelprotokoll inklusive der Kontrolle, ob alle Mängel beseitigt worden sind.

Wir dokumentieren die Mängel und erstellen für Sie einen Mängelbericht mit Empfehlungen, wie Sie die Mängel beseitigen können.

Wir unterstützen Sie auch bei den Gesprächen mit den Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern und anderen Institutionen.

Muss eine Serie gleicher Arbeitsmittel in ihrer Tauglichkeit geprüft werden, spricht man von einer Baumusterprüfung.
Dabei werden einzelne Geräte aus einer ganzen Serie gleicher Geräte samt ihrer Unterlagen durch eine qualifizierte Prüfstelle geprüft.
Hinterher muss der Herstelle dafür einstehen, dass alle Erzeugnisse der Serienproduktion hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Baumuster einwandfrei sind.
Die Prüfstellen prüfen dabei stichprobenartig Einzelstücke, ob diese mit der Serienproduktion übereinstimmen.
Dabei prüfen sie auch das Qualitätssicherungssystem.
Sind die Mängel nachträglich entstanden, werden diese nicht erfasst. In der Regel sind Baumusterprüfungen freiwillig, für gewisse Arbeitsmittel sind sie dagegen vorgeschrieben.

Für die Zulassung neuer Arbeitsmittel innerhalb der EU müssen die grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, welche die EU-Richtlinien vorschreiben.
Diese gelten zusammen mit den Verordnungen nach dem Geräte- und Produktionsmittelsicherheitsgesetz für die Arbeitsmittel, die unter das Gesetz für technische Arbeitsmittel fallen.
Diese schreiben vor, alle derartige Produkte bevor sie in den Verkehr gebracht werden, einem Konformitätsverfahren unterzogen werden.

Dieses Ergebnis wird EG-Konformitätsverfahren genannt. Der Hersteller muss damit erklären, dass seine in der EU produzierten Produkte den in der EU geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Diese Erklärung muss jedem Arbeitsmittel beigefügt sein. Die Erklärung wird an der CE-Kennzeichnung erkannt.

Möchten Sie eine Konformitätsbewertung durchführen, stehen Ihnen verschiedene Verfahren zur Auswahl, die nach dem Risikopotential des zu testenden Arbeitsmittels variieren. Welches Verfahren infrage kommt entnehmen Sie der Verordnung, die zu dem zu testenden Arbeitsmittel gehört.
Kann der Hersteller das Verfahren eigenständig durchführen, brauchen Sie das Konformitätsverfahren nicht durchzuführen.

Falls der Hersteller sein Produkt freiwillig einer Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle unterzieht, erleichtert er sich selbst diese Prüfung, da diese für ihn feststellt, ob sein Produkt alle Anforderungen an die Sicherheit erfüllt. Haben die Produkte ein höheres Gefahrenpotential reicht diese Ermittlung allerdings nicht aus.
Für derartige Produkte ist die Zertifizierung vorgeschrieben, welche eine Prüfstelle vollziehen muss.
Darunter fallen zum Beispiel bestimmte Maschinen, wenn sie nicht nach harmonisierten Normen gebaut sind. Ebenso fällt persönliche Schutzausrüstung der Kategorie II und III darunter. Was die harmonisierten Normen sind, regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Verzeichnissen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.
Die Prüfstelle führt die EG-Baumusterprüfung durch, welche das Gerät nicht nur prüft, sondern auch zertifiziert.
Damit verbunden ist das Ausstellen der EG-Baumusterbescheinigung, welche die Prüfstelle ausstellt.
Möchte der Inhaber der Bescheinigung an dem betreffenden Gerät Änderungen vornehmen, muss er diese mitteilen, damit die Stelle diese Änderungen darauf prüfen kann, ob die Bescheinigung weiterhin gilt.

Soll das GS-Zeichen hinzugefügt werden, kann der Besitzer des Baugerätes die freiwillige Baumusterprüfung durchführen lassen

Diese Prüfung besteht aus der Prüfung der Unterlagen inklusive Betriebsanleitung oder Gebrauchsanleitung und einer Prüfung an einem Produkt aus der jeweiligen Produktionsserie.
Ist die Prüfung vorbei, finden Kontrollmaßnahmen während der Produktion statt. So kann nachvollzogen werden, ob das Serienprodukt mit dem zertifizierten Baumuster übereinstimmt. Allerdings geschieht dies nur, wenn diese Maßnahmen Teil der EG-Richtlinie sind oder das GS-Zeichen zuerkannt worden ist.

Soll direkt beides geprüft werden, kann man sich an die berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen wenden, wozu auch die Angebote des BGIA gehört. Sollen nur Teile ohne GS-Zeichen, sowie einzelne Bestandteile von Maschinen getestet werden, können dies die berufsgenossenschaftlichen Prüfstellen in Form des BG-PRÜFZERT-Zeichens vergeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen für bestimmte Arbeitsmittel und Anlagen Einzelprüfungen durchgeführt werden.
Viele Unfallverhütungs- und staatliche Arbeitsschutzvorschriften schreiben vor, diese Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen durchzuführen.
Oft sind sie auch in bestimmten Abständen Pflicht, besonders überwachungsbedürftige Anlagen, aber auch Anschlagmittel, Flurförderzeuge oder elektrische Anlagen und Betriebsmittel.
Zugelassene Überwachungsstellen dürfen diese Prüfungen durchführen. Liegt ein geringeres Gefahrenpotential vor, dürfen auch befähigte Personen die Prüfung vornehmen. Diese Prüfungen beinhalten viele Maßnahmen von der Kontrolle der Baupläne über Prüfungen des Arbeitsmittels bis hin zu Detailuntersuchungen.

Die Befähigung zur Prüfung erlangt die Person, wenn sie die Fachkenntnisse zur Prüfung, zum Beispiel durch eine Berufsausbildung oder Berufserfahrung vorweisen kann. Welche Fachkenntnisse das sind beschreiben die technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung. Um eine zugelassene Überwachungsstelle zu sein muss diese Stelle ein Akkreditierungsverfahren bestanden haben und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Landesbehörde genannt worden sein.

Die Prüflisten, die von den Berufsgenossenschaften herausgegeben werden, dienen den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten als Hilfe, um die Prüfungen durchzuführen. Auf diese Weise können die Prüfungen der Anlagen zeitgerecht und pünktlich bearbeitet werden.

Prüfplaketten dienen der Überwachung von Prüfungsfristen. Der Prüfer klebt sie auf die Anlage oder das Gerät, sodass anhand der Plakette abgelesen werden kann, wann der nächste Prüftermin ansteht. Diese Plaketten gibt es in verschiedenen Ausführungen.

Zudem regelt die Betriebssicherheitsverordnung die Überprüfung von montageabhängigen Arbeitsmitteln. Dazu schreibt sie vor, dass alle entsprechenden Arbeitsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach jeder Montage darauf überprüft werden, ob die Montage einwandfrei und die Funktion gewährleistet ist.

Alle Ergebnisse müssen durch die befähigten Personen dokumentiert werden. Das beinhaltet alle Ergebnisse jeder Einzelprüfung und die Ausstellung der Prüfbescheinigungen durch die Überwachungsstellen. Die Dokumente müssen am Betriebsort verwahrt und herausgegeben werden, wenn die Behörde dies verlangt.

Wenn Sie die verfügbaren Online-Datenbanken suchen, finden Sie diese auf der Website der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Das Gesetz, betriebliche Überprüfungen durchführen zu müssen, steht in § 3 des Arbeitsschutzgesetzes geschrieben. Mit diesem Gesetz wird der Arbeitgeber verpflichtet, regelmäßig die Wirksamkeit seiner Arbeitsschutzmaßnahmen zu kontrollieren.
Dafür ist vom Gesetz die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben.

Dabei prüft jeder Arbeitgeber, in welchem Zustand sind seine Technik befindet und ob die Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene aktuell sind. Um stets den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, vorbereitete Checklisten zu verwenden. Dabei muss das zu prüfende Arbeitsmittel im Kontext mit dem Einsatz im Betrieb stehen.

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